Leinenpflicht
Kanton Zürich
Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Wald- rand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpficht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.
Rechtliche Grundlagen
Defnition «Waldrand»
Leine
Ausnahmen
Diensthunde folgende Defnition:
Zu den Jagdhunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.
Zu den Rettungshunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind. Die hundeführende Person muss dabei eine entsprechende aktuelle Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation vorweisen können.
Als Diensthunde gelten Hunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps.
Sind Areale wie Trainingsanlagen für Hunde im Wald oder am Waldrand ausbruchsicher eingezäunt, gilt die Leinenpflicht nicht. Dabei kann die Einzäunung auch nur temporär sein, beispielsweise mit einem Weidezaun.
Bussen
Vanessa Rieder
Bewilligungsnummer: ZH-HAB-0908-251108
Tel: 079 506 60 59
E-Mail: info@vanjara-dogtraining.ch
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