Leinenpflicht
Kanton Zürich


Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
vom 1. April bis 31. Juli

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Wald- rand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpficht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat. 

Rechtliche Grundlagen

  • § 11 Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5)
  • § 41 Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (JG, LS 5447)

Defnition «Waldrand»

  • Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet.

Leine

  • Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.

Ausnahmen

  • Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpficht beim Einsatz und bei der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht. Dabei gelten für Jagd-, Rettungs- und

Diensthunde folgende Defnition:

  • Jagdhunde

Zu den Jagdhunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.

  • Rettungshunde

Zu den Rettungshunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind. Die hundeführende Person muss dabei eine entsprechende aktuelle Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation vorweisen können.

  • Diensthunde

Als Diensthunde gelten Hunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps.

  • Eingezäunte Areale

Sind Areale wie Trainingsanlagen für Hunde im Wald oder am Waldrand ausbruchsicher eingezäunt, gilt die Leinenpflicht nicht. Dabei kann die Einzäunung auch nur temporär sein, beispielsweise mit einem Weidezaun.

Bussen

  • Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.
  • Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger). 

Vanessa Rieder
Bewilligungsnummer: ZH-HAB-0908-251108

Tel: 079 506 60 59
E-Mail: info@vanjara-dogtraining.ch

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